§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
,,KK Schützenverein 1928 e.V. Kirrlach"
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Ordnungsziffer VR250042 eingetragen und hat seinen Sitz in 68753 Waghäusel, Waghäusler Straße 121
§2 Zweck des Vereins
1.
Der KK Schützenverein 1928 e.V. Kirrlach ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließblich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interesse.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Badischen Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
c) passive Mitglieder.
2.
Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
3.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Ausweis des Landesverbandes sowie falls gewünscht, eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
1.
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu den Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch den Vorstand von Fall zu Fall bestimmt.
2.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern. Jedes Vereinsmitglied muss im Kalenderjahr 10 Arbeitsstunden leisten oder ersatzweise einen Beitrag pro nicht geleistete Arbeitsstunde entrichten, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Zahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden ist im folgenden Kalenderjahr zum gleichen Termin wie der Jahresbeitrag fällig.
3.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
4.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Streichung, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft für das laufende Jahr zu bezahlen.
2.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
3.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Ausweis abzugeben.
1.
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
2.
Sämtliche Interessen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
3.
Der Beitrag ist jährlich am 15.01. zu entrichten und für das Eintrittsjahr voll zu zahlen.
4.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
1.
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
2.
Der Verein wird vertreten von dem 1. und den 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt, leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und zwei 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportleiter und zwei Jugendleiter (Kugeldisziplin und Bogensport). Der Vorstand wird von der der Mitgliederversammlung, beginnend ab 1984, auf Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
4.
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes besteht der erweiterte Vorstand.
Im gehören an:
a) der 2. Sportleiter
b) der Pistolenreferent
c) der Gewehrreferent
d) der Bogenreferent
e) der Tontaubenreferent
f) 4 Beisitzer
Wird eine der genannten Disziplinen in der laufenden Amtsperiode nicht geschossen, so kann auf die Wahl eines hierfür zuständigen Referenten verzichtet werden. Der erweiterte Vorstand wird für das Geschäftsjahr 1984 auf die Dauer von einem Jahr, ab dem Geschäftsjahr 1985 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5.
Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, in Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzung und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
6.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung, an der dieser zu wählen wäre, vom Schatzmeister vertreten.
Die Hauptversammlung wählt, beginnend ab 1984, einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, weiterhin einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Ab dem Geschäftsjahr 1985 wird dann auch der zweite Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1.
Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens
zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
2.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene
Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes, erweiterten Vorstandes und
Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds.
f) Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen.
h) Verschiedenes.
3.
Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
4.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Jugendliche Mitglieder sind in der Hauptversammlung ab einem Alter von 16 Jahren Stimmberechtigt.
5.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2.
Der Vorsitzende muss eine Hauptversammlung einberufen, wenn diese von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.
3.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1.
Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2.
Ausschluss eines Mitgliedes (Berufungsabstimmung).
3.
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entscheiden, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einen Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die Gemeinde Waghäusel zu übertragen - mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit
- Lizenz(en),
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein,
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an den Badischen Sportschützenverband der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
are suspendisse sed.
©Kleinkaliber Schützenverein 1928 e.V. Kirrlach. Alle Rechte vorbehalten.
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